Stellungnahme der Geschäftsführung
zum
Urteil des Oberlandesgericht Wien, Abt. 1 vom 25.Oktober 2018
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein hohes Gut – vereinzelte Irrtümer eingeschlossen!
Als Prozessfinanzierer erleben wir regelmäßig, dass begrenzte Fehlschläge zu akzeptieren sind, um im Sinne unserer Kunden das große Ganze zu erreichen!
Teile der Versicherungswirtschaft wollen verhindern, dass wir Versicherungsnehmer über ihre Möglichkeiten und Rechte hinsichtlich eines Rücktritts von ihrem Lebensversicherungsvertrag wegen falscher bzw. fehlerhafter Rücktrittsbelehrung kontaktieren und mit moderner kurzer Sprache über das Wesentliche informieren.
Unsere Werbe-, Marketing- und Informationspolitik wurde zusammenfassend als unrichtig, aggressiv, irreführend, kreditschädigend, rechtswidrig, usw. qualifiziert.
Für uns, die wir es gewohnt sind, moderne Marketingmethoden einzusetzen und Dinge auf den Punkt zu bringen, waren die transportierten Inhalte hingegen „pointiert“, „überspitzt“ und „auf das Wesentliche beschränkt“.
Bedauerlicherweise haben österreichische Gerichte in diesem Fall letztlich der Uniqa Österreich Versicherungen AG Recht gegeben. Das haben wir in einem Rechtstaat natürlich zu akzeptieren und künftig bei Werbe- und Marketingauftritten zu berücksichtigen.
Die Versicherungswirtschaft hat speziell in den Jahren 1994 bis 2015 teilweise unrichtige Rücktrittsbelehrungen verwendet. Der Rücktritt infolge fehlerhafter Rücktrittsbelehrungen durch die Versicherungsunternehmen kann in einer Mehrzahl der Fälle dem Versicherungsnehmer finanzielle Vorteile bringen, da nicht selten die Höhe des Rückkaufswertes der Versicherungsverträge nicht einmal die Höhe der einbezahlten Prämien erreicht.
In zahlreichen Fällen konnten wir die Angelegenheit gemeinsam mit unseren Vertragsanwälten im Sinne unserer Kunden positiv erledigen.
Eine kurze, beispielhafte Auflistung der von uns bisher gegen die Versicherungswirtschaft erwirkten Urteile bzw. seitens der Versicherungswirtschaft aufgrund von eingebrachten Klagen geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit fehlenden/fehlerhaften Rücktrittsbelehrungen, können dem Anhang entnommen werden. Darunter befindet sich auch die Uniqa Versicherung!
Leider können wir die Liste nicht vollständig offenlegen, da in zahlreichen Fällen auf Wunsch der Versicherer eine Geheimhaltungsklausel unterschrieben wurde.
Unabhängig von den bereits erzielten Ergebnissen für unsere Kunden werden derzeit – für den Versicherungsnehmer durchaus interessante – Detailfragen, im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungen vom Europäischen Gerichtshof einer Klärung zugeführt. Auch hier setzen wir große Hoffnung in die unabhängige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof.
Das wir mit unserer Werbe-, Marketing- und Informationspolitik den Nagel am Kopf getroffen haben, sieht man auch daran, dass der interessengeleitete Gesetzgeber die Rechte bei fehlerhaften Rücktrittbelehrungen künftig stark einschränkt. Dies nachdem unabhängige österreichische Gerichte zahlreiche positive Urteile im Sinne der Versicherungsnehmer gefällt hatten.
In einem neuen Gesetz ab 1.1.2019 sollen nunmehr die Rechte von Versicherungsnehmern stark eingeschränkt werden. Es kommt zu einer klaren Verschlechterung, weil das Rücktrittsrecht und die Folgen einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung stark beschränkt und dadurch positive Richtersprüche künftig ausgehebelt werden sollen. Nach dem neuen Gesetz bleiben derartige Verstöße der Versicherer in weiten Bereichen sanktionslos.
Inwieweit diese neue gesetzliche Regelung vor dem Europarecht überhaupt Bestand hat, wird vom Europäischen Gerichtshof gesondert zu prüfen sein.
Für uns als Geschäftsführung der LVA24 Prozessfinanzierung GmbH liegt es jedenfalls auf der Hand, dass wir den Nerv der Versicherungswirtschaft zentral getroffen haben. Im Interesse tausender Versicherungsnehmer und unserer (potentiellen) Kunden werden wir daher noch zielstrebiger und mit noch mehr Einsatz die an uns herangetragenen Fälle abarbeiten.
Jetzt erst recht! Gesetzesverstöße müssen auch für Versicherungsunternehmen Folgen haben!
Geschäftsführung
LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
Anhang: Einige Beispiele für positive Ergebnisse im Sinne unserer Kunden (Versicherungsnehmer)
1) positive rechtskräftige Urteile gegen VU
Geschäftszahl Gericht Versicherungsunternehmen
16 C 93/18w | BGHS Wien | NN vs. Zürich Versicherungs AG |
208 C 75/18t | BG Graz-Ost | NN vs. Merkur Versicherung AG |
206 C 849/18a | BG Graz-Ost | NN vs. Merkur Versicherung AG |
207 C 854/18v | BG Graz-Ost | NN vs. Merkur Versicherung AG |
7 C 730/17d | BGHS Wien | NN vs. BAWAG P.S.K. Versicherung AG |
60 R 92/18m | HG Wien | NN vs. Wiener Städtische Versicherung AG |
11 C 127/18h | BGHS Wien | NN vs. Uniqa Österreich Versicherungen AG |
2) Vergleiche mit VU
Geschäftszahl Gericht Versicherungsunternehmen
22 C 203/18s | BGHS Wien | Zürich Versicherungs AG |
16 C 292/18k | BGHS Wien | FWU Life Insurance Austria AG |
16 C 231/18i | BGHS Wien | FWU Life Insurance Austria AG |
20 C 313/18b | BGHS Wien | FWU Life Insurance Austria AG |
15 C 192/18x | BGHS Wien | FWU Life Insurance Austria AG |
16 C 447/17b | BGHS Wien | Uniqa Österreich Versicherungen AG |
4 C 48/2018 i | BGHS Wien | Helvetia Versicherungen AG |
12 C 166/18 i | BG Salzburg | Wüstenrot Versicherungs-AG |
17 C 153/18a | BGHS Wien | Zürich Versicherungs AG |
1 C 258/18g | BG Hermagor | Dt. Herold Versicherungsgruppe |