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RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR RÜCKABWICKLUNG VON LEBENSVERSICHERUNGEN

Mit dem Grundsatzurteil vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, hat der Bundesgerichtshof (kurz BGH) den Weg bereitet für ein „ewiges Widerspruchsrecht“ bei Lebensversicherungsverträgen, die im Zeitraum vom 01. Januar 1995 und 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.

Nach Ansicht des BGH ist die zum damaligen Zeitpunkt in der gesetzlichen Grundlage enthaltene zeitliche Befristung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie unwirksam. Damit wird es möglich auch ältere Versicherungsverträge mit einer hinter den dargestellten Prognosen zurückbleibende Wertentwicklung anzugreifen.

Dieser für den Versicherungsnehmer positiven Rechtsprechung des BGH ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (kurz EuGH) vorausgegangen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12 hat das Gericht hier grundlegend entschieden, dass bei einer fehlerhaften Belehrung über das gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsrecht ein unbefristetes „ewiges“ Widerspruchsrecht besteht.

Für die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen noch laufenden oder um einen bereits beendeten Versicherungsvertrag handelt, oder ob der Versicherungsnehmer über ein Widerspruchsrecht (sog. Policenmodell) oder das Rücktrittsrecht (sog. Antragsmodell) belehrt wurde. Ausschlaggebend ist einzig und alleine, dass der Versicherungsvertrag im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 1995 und 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und nach einer umfassenden rechtlichen Prüfung die Belehrung als fehlerhaft beurteilt wird.

Eine solche Prüfung kann nur auf der Grundlage der Vertragsunterlagen erfolgen und je umfassender diese vorliegen, desto aussagekräftiger kann die Prüfung erfolgen. Bestenfalls können der Antrag, das. Policenbegleitschreiben, die Police und die Verbraucherinformationen zur Verfügung gestellt werden.

Anders als bei der Kündigung (hier erhält der Versicherungsnehmer nur den geringeren Rückkaufswert) kann der Versicherungsnehmer über die Rückabwicklung einen nicht unerheblichen Mehrerlös erreichen. Es sind im Einzelfall Mehrerlöse in Höhe von bis zu 50% im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert möglich.

Für den Versicherungsnehmer kann die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages somit eine lohnende Alternative zur Kündigung des Versicherungsvertrages sein. Zögern Sie deshalb nicht Ihre individuellen Möglichkeiten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

 

Dr. Greger & Collegen

Rechtsanwälte und Fachanwälte

 

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