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Jetzt erst recht! Wir sammeln weiter !
Informationen zur aktuellen Gesetzesänderung

Erfolgreich

Unsere Zahlen lügen nicht!
Wie Sie untenstehenden Fakten entnehmen können, schwimmen Sie mit uns gemeinsam auf der Erfolgswelle.

Kompetent

Die LVA24 ist ein internationales  Prozesskostenfinanzierungsunternehmen und arbeitet mit kompetenten und erfahrenen Anwaltskanzleien zusammen.

 

Nachhaltig

Die LVA24 übernimmt, nach eingehender Prüfung der jeweiligen Fälle, für ihre Kunden das gesamte Prozesskostenrisiko – inklusive Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten.

Vorstellung LVA24

Unsere Experten informieren Interessenten über die Möglichkeiten einer etwaigen Prozessfinanzierung.

Recht prüfen

Wir kooperieren mit erfahrenen Rechtsanwälten, welche über eine langjährige Expertise im Führen von Gerichtsprozessen verfügen.

Rückabwicklung

Im Falle einer Rückabwicklung wird Ihr Lebensversicherungsvertrag von Beginn an annuliert und Sie bekommen die einbezahlten Prämien zzgl. gesetzlicher Zinsen minus etwaiger Abzüge retour.

Musterklage

Unter Musterklage verstehen wir, dass der Fall gerichtlich geklagt und ausjudiziert wird.
Und dies auf unsere Kosten!

Geld zurück erhalten

Nach erfolgreicher Rückabwicklung erhalten Sie Ihren Mehrwert* (einbezahlte Prämie inkl. Zinsen minus Rückkaufswert/Depotwert/evtl. Abzüge) von spezialisierten Anwälten ausbezahlt.

*Nur im Erfolgsfall werden 35% des Vermögensvorteils von uns einbehalten.

Sammelklage

Auf Basis der erstrittenen Musterklagen werden all jene Fälle, die wir einer Sammelklage zugeordnet haben, für Sie durchgesetzt.

Das Recht darf nicht am Geld scheitern!

Fehlerhafte Rücktrittsbelehrungen führen zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht! Das hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 (C-209/12) klargestellt und bindet diese auch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Durch die Entscheidung 7 Ob 107/15h des Österreichischen Obersten Gerichtshof vom 2. September 2015 wurde dementsprechend festgestellt, dass dem Versicherungsnehmer in Folge fehlerhafter Rücktrittsbelehrungen ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht.

Der Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag kann möglicherweise auch für Sie finanzielle Vorteile mit sich bringen, da nicht selten die Höhe des Rückkaufswertes nicht einmal die Höhe der einbezahlten Prämie erreicht.

Oftmals steht allerdings der Versicherungsnehmer als Privatperson einem übermächtigen Gegner, den Versicherungsgesellschaften, gegenüber. Viele Konsumenten scheuen daher den Gang vor Gericht, da sie entweder das Risiko nicht tragen möchten, oder die Kosten nicht vorfinanzieren können.

Die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH übernimmt nach eingehender Prüfung der jeweiligen Fälle, für Sie als Konsument das gesamte Prozesskostenrisiko, inklusive Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten. Nach erfolgter Rückabwicklung erhalten Sie Ihren Mehrwert (einbezahlte Prämie inkl. Zinsen abzgl. Rückkaufswert) ausbezahlt.  Die LVA24 behält sich nur im Erfolgsfall 35% des Vermögensvorteils ein.

Mögliche Erfolgschancen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche dürfen nicht am Geld scheitern! Wir vertreten Ihre Interessen und setzen den Anspruch unter Beiziehung spezialisierter und kompetenter Anwälte, mit Expertisen im Versicherungsrecht, sicher und kompetent durch.

Hier mehr erfahren

Nach Erreichen einer geänderten Rechtslage erfolgt die Rückabwicklung Ihrer Lebensversicherung in 3 Schritten:

Vertrag prüfen

Ihre Vertragsunterlagen werden kostenlos und unverbindlich von spezialisierten Anwälten geprüft. Sollte ein Anspruch potentiell gegeben sein, werden Sie weiter von Rechtsexperten und Juristen unserer kooperierenden Partnerkanzleien betreut. Die Einreichung der Vertragsunterlagen ist kostenfrei.

Recht einfordern

Nach erfolgreicher Prüfung durch spezialisierte Anwälte beauftragen Sie uns mit der Prozesskostenfinanzierung. Sie werden binnen weniger Wochen informiert, ob Ihr Fall als „Musterklage“ oder „Sammelklage“ angenommen wird. Nach Annahme werden unsere Anwälte aktiv und fordern Ihr Recht beim Versicherer ein. In Ausnahmefällen kann es auch zu einer Ablehnung kommen, über die wir Sie natürlich in Kenntnis setzen.

Geld zurück erhalten

Sofern spezialisierte Anwälte die von uns angestrebte Gesetzänderung durchsetzen können, erhalten Sie Ihren Mehrwert (einbezahlte Prämien inkl. Zinsen minus Rückkaufswert/Depotwert/evtl. Abzüge) ausbezahlt. Wir behalten uns lediglich, und dies nur im Erfolgsfall, 35% des Vermögensvorteils ein. Sollte der Fall eintreten, dass wir keinerlei Anspruch erwirken können, fallen für Sie natürlich auch keine Kosten an.

Rechtliche Basis für Ihren Anspruch

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.12.2013, C-209/12 (Endress gg. Allianz Lebensversicherungs-AG) entschieden, dass eine fehlerhafte Belehrung des Versicherungsnehmers über das Rücktrittsrecht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bindet alle Gerichte der Mitgliedstaaten sohin auch Österreich und hat daher in Entsprechung der Entscheidung des EuGH auch der Österreichische Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 2. September 2015, 7 Ob 107/15 h klargestellt, dass einem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht.

Durch die Entscheidung des Deutschen Bundesgerichtshofes wurde klargestellt, dass auch bei bereits gekündigten Verträgen das Rücktrittsrecht besteht (IVZR76/11, IVZR52/12). Die Beurteilung der wesentlichen Frage, ob eine unrichtige, falsche und/oder unvollständige Rücktrittsbelehrung vorliegt, kann nur auf Grundlage der Versicherungsunterlagen, insbesondere Versicherungspolizze, Antrag, Versicherungsbedingungen und allfällige zusätzlich dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ausgehändigten Informations- und Belehrungsschreiben beurteilt werden.

Für den Rücktritt infolge unrichtiger Rücktrittsbelehrung sind jene Versicherungsverträge bedeutsam, die zwischen dem 1.1.1994 und 31.12.2015 abgeschlossen wurden.

Der Rücktritt infolge fehlerhafter Rücktrittbelehrung durch die Versicherungsunternehmen kann in einer Mehrzahl der Fälle dem Versicherungsnehmer finanzielle Vorteile bringen, da nicht selten die Höhe des Rückkaufswertes der Versicherungsverträge nicht einmal die Höhe der einbezahlten Prämien erreicht. Dem zu Folge konnten bereits zahlreiche Fälle im Sinne der Konsumenten positiv erledigt werden.

Unsere Kanzlei konnte bereits in mehreren Fällen im Sinne der Versicherungsnehmer sowohl im Vergleichswege als auch im Gerichtswege Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Derzeit werden einige für Versicherungsnehmer äußerst interessante Fragen auf Basis von Vorlagen österreichischer Gerichte durch den Europäischen Gerichtshof einer Klärung zugeführt.

Seit 01.01.2019 hat der österreichische Gesetzgeber mit einer interessengeleiteten Novelle zum VersVG die Rechte von Versicherungsnehmern bei fehlerhaften Polizzen gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich eingeschränkt. Je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts werden nun drei Fallgruppen unterschieden:

  • Rücktritt innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss: Der Versicherungsnehmer erhält die einbezahlte Prämie ohne Abzüge zurück. Es gibt demnach – und das ist positiv – keinen Abzug für die Absicherung des Todesfallrisikos oder für die Absicherung zusätzlicher Risiken. Hinsichtlich allfälliger Zinsen auf die geleisteten Prämienzahlungen ist im Gesetzestext nichts vorgesehen, weshalb man wohl auf die allgemeine Verzinsung nach ABGB zurückgreifen wird können.
  • Rücktritt ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss: Hier erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert ohne Abzug der Abschlusskosten und ohne Abzug nach § 176/4 VersVG. Eine gravierende Verschlechterung stellt aber der Umstand dar, dass der Versicherungsnehmer sich die Versicherungssteuer und Veranlagungsverluste sowie diverse andere Kostenbelastungen anrechnen lassen muss. Offen bleibt, wie Veranlagungsverluste nachvollziehbar abzurechnen sind, damit eine transparente Zuordnung zu Veranlagungsverlusten und diversen Kosten sichergestellt ist.
  • Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss: Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Versicherungsnehmer nur der Rückkaufswert nach § 176 Abs 1 VersVG zustehen soll. Der Versicherungsnehmer wird also gleich behandelt, wie in dem Fall, wo er kündigt. Es spielt also gar keine Rolle mehr, ob der Versicherer falsch belehrt hat oder nicht.

Es ist mehr als fraglich, ob diese Gesetzesänderung mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der rücktrittsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist. Namhafte Stimmen sehen sowohl das unionsrechtliche Effektivitätsgebot als auch das Äquivalenzprinzip verletzt. Sollte eine Gesetzesbeschwerde Erfolg haben, ist die Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen infolge fehlerhafter Rücktrittbelehrung für viele Versicherungsnehmer wieder neu zu prüfen.

Rechtsanwalt Mag. Dr. Oliver Felfernig
Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH

Rückzahlungsrechner

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Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich!

Gerne beantworten wir Ihre Fragen persönlich und lassen Ihnen weitere Informationen zukommen.

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