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Hier erfahren Sie das Wesentliche über die Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Wie kann ich mich zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen anmelden?

Für die Anmeldung nutzen Sie einfach untenstehendes Kontaktformular.

Verträge aus welchem Zeitraum können angenommen werden?

Wir nehmen Fälle an, die zwischen 01.01.1995 und 31.12.2007 abgeschlossen worden sind!

Gibt es eine Untergrenze des Schadens, unter der wir den Geschäftsfall nicht annehmen?

Ja, unter € 1.000, – Schadenssumme nehmen wir nicht an. Der Grund ist jener, dass die Kosten dann in keinem Verhältnis zum möglichen Ertrag stehen.

Welche Verträge werden zur Prüfung angenommen?

Grundsätzlich jede kapitalbildende Lebensversicherung (mit Sparanteil), also keine Risikoversicherungen. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie unsere Serviceline unter +43 (0) 676 920 69 77.

Was bekomme ich im Erfolgsfall ausbezahlt?

Sie bekommen nach gänzlich erfolgreicher gerichtlichen Abwicklung 65% des Resterlöses ausbezahlt. Im Falle einer raschen außergerichtlichen Einigung erhalten Sie 50% des Resterlöses ausbezahlt. Sie sehen, Sie können nur gewinnen. Wir als LVA24 bekommen 35% bzw. 50%, tragen aber das komplette Prozess- und Kostenrisiko auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages.

Habe ich anfangs Kosten zu zahlen?

Ja, für die Einholung der erforderlichen Informationen, Aufbereitung der übermittelten Unterlagen und durchzuführende Vorprüfungen werden einmalig EUR 240,– (inkl. MwSt) je Police verrechnet.

Welche Unterlagen muss ich bereitstellen?

Grundsätzlich gilt der Spruch: „Je mehr, desto besser.“ Idealerweise benötigen wir Antrag, Police, Policenbegleitschreiben, Nachweis über die Höhe der einbezahlten Prämien sowie aktuellen Wertstand bzw. bei gekündigten Verträgen den Auszahlungsbetrag.

Wie lange wird das Verfahren dauern?

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Im Sinne unserer Kunden streben wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine rasche außergerichtliche Einigung mit der Versicherung an. Klageverfahren können jedoch langwierig werden.

Kann ich auch Lebensversicherungen rückabwickeln lassen, die als Sicherheit für einen Kredit dienen?

Die Rückabwicklung sicherungsübereigneter Lebensversicherungsverträge ist rechtlich nicht unproblematisch und bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung durch beigezogene Rechtsanwälte. Grundsätzlich gilt, dass solange es sich um eine einmalige Abtretung handelt, die nicht im engen zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss steht (Richtwert ca. 2 Monate) eine Rückabwicklung im Detail geprüft und allenfalls versucht werden kann.

Kann ich auch Lebensversicherungen rückabwickeln, die bereits gekündigt oder prämienfrei sind?

Das spielt für die Klage grundsätzlich keine Rolle. Eine andere rechtliche Beurteilung ist möglicherweise dann vorzunehmen, wenn eine bereits erklärte Kündigung wieder zurückgenommen oder die Prämienzahlung nach einer Beitragsfreistellung wieder aufgenommen wurde.

Kann mein Fall auch abgelehnt werden?

Ja, in wenigen Fällen kann das passieren. Dies zum Beispiel bei Unterschreitung der Untergrenze von 1000, – Mehrwert, wenn kein Kapitalschaden vorliegt oder sich die Belehrung nach erfolgter Prüfung als richtig herausstellt.

Was ist ein Kapitalschaden?

Ein Kapitalschaden bei einem aufrechten Vertrag, liegt dann vor, wenn der aktuelle Rückkaufswert/Depotwert niedriger ist als die Summe der einbezahlten Prämien.

Ein Kapitalschaden bei einem gekündigten Vertrag, liegt dann vor, wenn der bereits ausbezahlte Rückkaufswert niedriger ist als die Summe der einbezahlten Prämien.

Was bekomme ich im Falle der erfolgreichen Durchsetzung meines Rücktritts- bzw. Widerspruchsrechts vom Gericht zugesprochen?

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Fall der Rückabwicklung einen Anspruch auf Erstattung der bislang geleisteten Versicherungsprämien zzgl. Nutzungsersatz und abzgl. der Kosten für den gewährten Versicherungsschutz sowie abzgl. allenfalls bereits erhaltener Auszahlungen.

Im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert kann ein Mehrerlös in Höhe von bis zu 50% erreicht werden.

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